Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht sowohl den Widerruf eines Kreditvertrags zur Autofinanzierung als auch in vielen Fällen den Widerruf eines Leasingvertrags, wenn er ausschließlich im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde. An dieser Möglichkeit hat sich auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2021 nichts geändert (Az.: VIII ZR 36/20).
Der BGH hat zwar entschieden, dass der Leasingnehmer bei sog. Kilometerleasingverträgen kein Widerrufsrecht nach § 506 BGB hat, da es sich bei einem solchen Leasingvertrag nicht um einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe handele. „Ein großer Teil der Leasingverträge ist davon jedoch gar nicht betroffen. Bei vielen Leasingnehmern ergibt sich ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB. Heißt: Sie haben ein Widerrufsrecht, wenn der Leasingvertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes, also ohne persönlichen Kontakt zwischen ihren und dem Leasinggeber geschlossen wurde. Das ist in der Praxis häufig der Fall“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius.
Denn es ist durchaus üblich, dass der Leasingvertrag über das Autohaus vermittelt wird. Der Händler ist jedoch in der Regel kein Mitarbeiter des Leasingunternehmens. Ein persönlicher Kontakt zwischen Kunden und Leasinggeber findet während des gesamten Vertragsabschlusses nicht statt. Damit ist dann auch der Weg für das Widerrufsrecht nach § 312g BGB eröffnet.
Der Leasingnehmer muss über sein Widerrufsrecht informiert werden. Die Aufklärung über das Widerrufsrecht nach § 312g BGB bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden, wurde dabei oft versäumt. „Das hat Folgen: Die Widerrufsfrist wurde dann nicht in Lauf gesetzt und der Widerruf des Leasingvertrags ist noch lange nach Abschluss möglich.
Dabei kann sich der Widerruf eines Leasingvertrags durchaus lohnen. Das OLG München hat mit Urteil vom 18. Juni 2020 entschieden, dass ein Leasingnehmer aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung seine geleistetem Leasingraten vollständig zurückbekommt und sich auch keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss (Az.: 32 U 7119/20).
„Für Leasingnehmer, die ihren Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen haben, bietet sich nach wie vor die lukrative Möglichkeit den Widerrufsjoker zu ziehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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